Open user menu
§ 127a BGB - Gerichtlicher Vergleich
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 127a Gerichtlicher Vergleich
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.