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§ 1280 BGB - Anzeige an den Schuldner
Stand 22.07.2021
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§ 1280 Anzeige an den Schuldner
Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.