§ 1290 BGB - Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
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§ 1290 Einziehung bei mehrfacher VerpfändungBestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.