§ 1290 BGB - Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
§ 1290 Einziehung bei mehrfacher Verpfändung Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.