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§ 1297 BGB - Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens
Stand 22.07.2021
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§ 1297 Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens
(1) Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden.
(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.