§ 1299 BGB - Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
§ 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.