§ 1306 BGB - Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
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§ 1306 Bestehende Ehe oder LebenspartnerschaftEine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.