Open user menu
§ 1311 BGB - Persönliche Erklärung
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 1311 Persönliche Erklärung
Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.