§ 1359 BGB - Umfang der Sorgfaltspflicht
§ 1359 Umfang der Sorgfaltspflicht Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.