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§ 1360b BGB - Zuvielleistung
Stand 22.07.2021
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§ 1360b Zuvielleistung
Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.