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§ 1386 BGB - Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Stand 22.07.2021
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§ 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.