Open user menu
§ 140 BGB - Umdeutung
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 140 Umdeutung
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.