§ 1413 BGB - Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung
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§ 1413 Widerruf der Überlassung der VermögensverwaltungÜberlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grunde bleibt gleichwohl zulässig.