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§ 1451 BGB - Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
Stand 22.07.2021
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§ 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.