§ 1451 BGB - Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
§ 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.