§ 1466 BGB - Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes
§ 1466 Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.