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§ 1482 BGB - Eheauflösung durch Tod
Stand 22.07.2021
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§ 1482 Eheauflösung durch Tod
Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.