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§ 1497 BGB - Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung
Stand 22.07.2021
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§ 1497 Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung
(1) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander.
(2) Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr Rechtsverhältnis am Gesamtgut nach den §§ 1419, 1472, 1473.