§ 1507 BGB - Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
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§ 1507 Zeugnis über Fortsetzung der GütergemeinschaftDas Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.