§ 156 BGB - Vertragsschluss bei Versteigerung
§ 156 Vertragsschluss bei Versteigerung Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.