Open user menu
§ 1580 BGB - Auskunftspflicht
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 1580 Auskunftspflicht
Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.