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§ 1583 BGB - Einfluss des Güterstands
Stand 22.07.2021
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§ 1583 Einfluss des Güterstands
Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.