§ 1610a BGB - Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
§ 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.