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§ 1612c BGB - Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen
Stand 22.07.2021
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§ 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen
§ 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.