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§ 1641 BGB - Schenkungsverbot
Stand 22.07.2021
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§ 1641 Schenkungsverbot
Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.