§ 165 BGB - Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
§ 165 Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.