§ 1674a BGB - Ruhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind
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§ 1674a Ruhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes KindDie elterliche Sorge der Eltern für ein nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenes Kind ruht. Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass ein Elternteil ihm gegenüber die für den Geburtseintrag des Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat.