§ 1686 BGB - Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
§ 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.