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§ 1693 BGB - Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern
Stand 22.07.2021
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§ 1693 Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern
Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.