§ 173 BGB - Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
§ 173 Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.