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§ 1742 BGB - Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
Stand 22.07.2021
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§ 1742 Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.