§ 1780 BGB - Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds
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§ 1780 Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und VereinsvormundsSoll ein Berufsvormund oder ein Vereinsvormund bestellt werden, ist seine berufliche Arbeitsbelastung, insbesondere die Anzahl und der Umfang der bereits zu führenden Vormundschaften und Pflegschaften zu berücksichtigen. Er ist dem Familiengericht zur Auskunft hierüber verpflichtet.