§ 1791 BGB - Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds
Teilen
§ 1791 Aufnahme des Mündels in den Haushalt des VormundsDer Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.