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§ 1840 BGB - Bargeldloser Zahlungsverkehr
Stand 31.12.2022
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§ 1840 Bargeldloser Zahlungsverkehr
(1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen.
(2) Von Absatz 1 sind ausgenommen
1.
im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und
2.
Auszahlungen an den Betreuten.