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§ 1844 BGB - Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts
Stand 31.12.2022
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§ 1844 Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts
Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände des Betreuten bei einer Hinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt, wenn dies zur Sicherung des Vermögens des Betreuten geboten ist.