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§ 1847 BGB - Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
Stand 31.12.2022
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§ 1847 Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen.