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§ 1848 BGB - Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld
Stand 31.12.2022
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§ 1848 Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er Anlagegeld anders als auf einem Anlagekonto gemäß § 1841 Absatz 2 anlegt.