§ 1886 Aufhebung der Pflegschaft (1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben, - 1.
wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist,
- 2.
wenn der Abwesende stirbt.
(2) Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.