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§ 1934 BGB - Erbrecht des verwandten Ehegatten
Stand 22.07.2021
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§ 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten
Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.