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§ 1937 BGB - Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
Stand 22.07.2021
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§ 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.