Open user menu
§ 1949 BGB - Irrtum über den Berufungsgrund
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 1949 Irrtum über den Berufungsgrund
(1) Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe über den Berufungsgrund im Irrtum war.
(2) Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgründe, die dem Erben zur Zeit der Erklärung bekannt sind.