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§ 1950 BGB - Teilannahme; Teilausschlagung
Stand 22.07.2021
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§ 1950 Teilannahme; Teilausschlagung
Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.