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§ 1955 BGB - Form der Anfechtung
Stand 22.07.2021
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§ 1955 Form der Anfechtung
Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.