§ 196 BGB - Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
Teilen
§ 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem GrundstückAnsprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.
Diskussion zu § 196 BGB
LX
26.07.2025 21:59
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.