§ 1976 BGB - Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse
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§ 1976 Wirkung auf durch Vereinigung erloschene RechtsverhältnisseIst die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.