§ 198 Verjährung bei RechtsnachfolgeGelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.
Diskussion zu § 198 BGB
LX
05.12.2025 13:24
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