§ 2020 BGB - Nutzungen und Früchte
§ 2020 Nutzungen und Früchte Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.