§ 2029 BGB - Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
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§ 2029 Haftung bei Einzelansprüchen des ErbenDie Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.