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§ 2030 BGB - Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers
Stand 22.07.2021
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§ 2030 Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers
Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht im Verhältnis zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich.