Open user menu
§ 2034 BGB - Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 2034 Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
(1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.
(2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.