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§ 2037 BGB - Weiterveräußerung des Erbteils
Stand 22.07.2021
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§ 2037 Weiterveräußerung des Erbteils
Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.