Open user menu
§ 205 BGB - Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.